BGH: Vereinbarung zum Abstellen von Paketen kann unwirksam sein
Die bloße Vereinbarung, dass ein Paket bei Abstellgenehmigung als zugestellt gilt, wenn es an der vereinbarten Stelle abgestellt wurde, benachteiligt Verbraucher unangemessen - weil sie den Paketdienst nicht dazu verpflichtet, den Empfänger zu benachrichtigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verurteilte einen Paketdienst dazu, diese Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr zu verwenden, wie er am Freitag mitteilte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. I ZR 212/20)